 Ab 2013 herrscht freie Kaminkehrer-Wahl (Bild: Rainer Sturm, pixelio) |
OBERPFALZ. Ab 2013 kann jeder seinen Kaminkehrer frei wählen. Für Betreiber von Einzelheizungen heißt das: Alle Unterlagen aufbewahren!
Das neue Bundes-Immissionsschutzgesetz, das erst am 3. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, soll für mehr freien Wettbewerb auf dem „Kaminkehrer-Markt“ sorgen. Es sieht unter anderem vor, dass jeder Bürger seinen Schornsteinfeger frei wählen kann.
Allerdings bringt es auch Probleme mit sich. Erst einmal müssen die bisherigen Kaminkehrer im Rahmen ihrer üblichen Besuche die Daten sämtlicher Einzelheizungen – Kachelöfen, Herde, Ölöfen und Pelletheizungen – erfassen. Je mehr Unterlagen der Betreiber dabei noch vorweisen kann (zum Beispiel Kaufbelege oder technische Daten), desto leichter fällt es, die Anlage einzuschätzen.
Besitzer älterer Anlagen können nämlich im Rahmen dieses Gesetzes durchaus zu Nachbesserungen verpflichtet werden, wenn ein Ofen die Grenzwerte hinsichtlich Kohlenmonoxid- und Feinstaub-Emissionen nicht erfüllt. Auch hängt es von den erfassten Daten ab, wie oft eine Anlage geprüft und gewartet werden muss. Ab 2013 müssen Hauseigentümer selber dafür sorgen, dass solche Termine eingehalten werden.
Alfred Kölbler, Bezirkskaminkehrermeister aus Freystadt (Landkreis Neumarkt) ist jedoch davon überzeugt, dass die meisten Kunden bei ihren vertrauten Schornsteinfegern bleiben würden und sich der Übergang zum neuen Gesetz reibungslos vollziehen werde. „Ein zufriedener Kunde bleibt bei seinem Kaminkehrer“, sagte er im Gespräch mit den Neumarkter Nachrichten. Und er glaube auch nicht, dass die Kollegen aus Österreich oder Tschechien den Markt überschwemmten. „Für die Honorarsätze, für die wir hier arbeiten, setzt sich niemand aus den benachbarten Ländern ins Auto.“
Behält der Bezirksmeister Recht, so bleibt für die Oberpfälzer also weitgehend alles beim Alten. Und dank großzügiger Übergangsfristen im Gesetz wird der eine oder andere ohnehin bereits eine umweltfreundliche und energiesparende Modernisierung vornehmen haben lassen, bevor die Pflicht zur Nachrüstung für ihn gilt.