Als Berater sind im Auftrag des Bauherrn antragsberechtigt:
Ingenieure und Architekten, die durch ihre bisherige berufliche Tätigkeit oder durch zusätzliche Fortbildungsmaßnahmen die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben haben.
Absolventen der Lehrgänge der Handwerkskammern zum / zur geprüften Gebäudeenergieberaterin / Gebäudeenergieberater (HWK)
Absolventen geeigneter Ausbildungskurse, deren Mindestinhalte und Eingangsvoraussetzungen gesetzlich geregelt sind.
Nicht antragsberechtigt sind insbesondere solche Berater, die mit der Energieberatung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben könnten.
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Das bedeutet nicht, dass Sie nicht Ihren Heizungsbauer um ein unverbindliches Gutachten bitten können. Jedoch darf er nicht in Ihrem Namen und Auftrag einen Energieausweis beantragen.